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treppenlift-kosten.at

Förderung für einen Treppenlift in Niederösterreich

Niederösterreich hat keinen eigenen Treppenlift-Zuschuss mit fixem Betrag. Gefördert wird der Lift über die Wohnbauförderung Eigenheimsanierung (Maßnahmen für Menschen mit Behinderung) und – nachrangig – über Hilfsmittel-Zuschüsse nach dem NÖ Sozialhilfegesetz. Dazu kommen die Bundesförderung des Sozialministeriumservice und die Steuer.

Die Wohnbauförderung zahlt keinen Einmalbetrag, sondern einen Annuitätenzuschuss von 4 % pro Jahr über 10 Jahre auf ein Darlehen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 55 % oder Pflegegeld ab Stufe II gelten Erleichterungen. Zur Antragsfrist widersprechen sich die offiziellen Unterlagen (vor Baubeginn bzw. bis ein Jahr danach) – stellen Sie den Antrag sicherheitshalber vor der Auftragsvergabe und lassen Sie sich das von der Wohnbau-Hotline bestätigen.

Förderprogramme in Niederösterreich

Angaben unvollständigTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

NÖ Wohnbauförderung Eigenheimsanierung – Maßnahmen für Menschen mit Behinderung

Amt der NÖ Landesregierung – Wohnungsförderung (F2)

Nicht rückzahlbarer Annuitätenzuschuss 4 % der förderbaren Sanierungskosten jährlich über 10 Jahre (auf ein Darlehen mit mind. 10 Jahren Laufzeit). Anerkennbare Kosten max. 600 Euro/m² Wohnnutzfläche, max. 130 m² je Wohneinheit. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ≥55 % oder Pflegegeld ab Stufe II: '100 % der förderbaren Sanierungskosten' (statt Punktesystem, keine Summierung mit Basis-/Ergänzungspunkten).

Was gefördert wird
'Behindertengerechte Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse' und 'Barrierefreiheit (Paket von MUSS-Kriterien)' sind förderbare Maßnahmen (Transparenzportal); Treppenlift in den zugänglichen Unterlagen nicht wörtlich genannt.
Voraussetzungen
Natürliche Personen (Eigentümer, Mieter, Nutzungsberechtigte mit Zustimmung); Gebäude bis 500 m² Nutzfläche; Hauptwohnsitz auf Förderungsdauer; Nachweis MdE ≥55 % (§ 35 EStG) bzw. Pflegegeld ab Stufe II; bei behindertengerechten Maßnahmen gilt die 20-Jahre-Baubewilligungsfrist nicht (Benützungsbewilligung muss vorliegen); keine Einkommensgrenze in der Broschüre genannt.
Antrag
Laut Transparenzportal: Beginn erst nach Einreichung des Antrages; laut Broschüre 2026: Antrag spätestens 1 Jahr nach Baubeginn (vorzugsweise per E-Mail). Beilagen: Antragsformular, Gemeindebestätigung, ggf. Gebäudedatenblatt, Nachweis Art/Ausmaß der Behinderung + ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit. Endabrechnung binnen 5 Jahren ab Bewilligung. Wohnbau-Hotline 02742/22133.
Quelle
offizielle Seite · Broschüre 9. Auflage Jänner 2026 (Datei vom 05.03.2026); Transparenzportal https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1014679.html; Abruf 21.10.2026
Angaben unvollständigTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen – Hilfsmittel/Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten (§ 28 NÖ Sozialhilfegesetz 2000)

Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)

Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.

Was gefördert wird
§ 28 Abs. 2 Z 6 NÖ SHG: 'Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern' als Hilfsmittel; Treppenlift nicht wörtlich genannt.
Voraussetzungen
Zugehörigkeit zum Personenkreis behinderter Menschen (§ 24 NÖ SHG); österr. Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung; Hauptwohnsitz/Aufenthalt in NÖ; kein Anspruch auf gleichartige Leistung aus anderen Regelungen (subsidiär).
Antrag
Antrag bei Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung; Kostenvoranschlag, ärztliches Gutachten, Einkommensnachweise (Haushalt). Kontakt: Landhausplatz 1, Haus 14, 3109 St. Pölten, 02742/9005-16362, post.gs5@noel.gv.at.
Kombinierbar
Subsidiär zu anderen Kostenträgern.
Quelle
offizielle Seite · Transparenzportal gültig ab 05.11.2013 unbefristet; § 28 NÖ SHG (RIS, Fassung 21.10.2026); Abruf 21.10.2026

Zusätzlich: Bund und Steuer

  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro, ab 50 % Grad der Behinderung, einkommensabhängig, Antrag vor dem Kauf.
  • Steuer: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar – für die Restkosten nach Förderung.
  • Nach Arbeitsunfall: AUVA – Treppenlifte sind ausdrücklich genannt.

Bundesprogramme im Detail

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung eines befugten Unternehmens (Schienenlänge ausweisen lassen)
  • Behindertenpass oder Pflegegeldbescheid
  • Meldezettel
  • Grundbuchauszug bzw. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters
  • bei Einkommensgrenzen: Einkommensnachweise

Häufige Fragen

Ja, über die Wohnbauförderung Eigenheimsanierung (Maßnahmen für Menschen mit Behinderung) als Annuitätenzuschuss, nachrangig über Zuschüsse nach § 28 NÖ Sozialhilfegesetz sowie über Bund und Steuer. Einen fixen Einmalbetrag nennt das Land nicht.

Die Wohnbauförderung beim Amt der NÖ Landesregierung (Wohnbau-Hotline 02742/22133); Zuschüsse nach dem Sozialhilfegesetz bei Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft oder der Abteilung Soziales und Generationenförderung (02742/9005-16362).

Zur Sicherheit ja – die offiziellen Unterlagen sind hier nicht eindeutig. Beim Bundes-Unterstützungsfonds ist der Antrag vor dem Kauf ohnehin Pflicht.

Ja, das gilt bundesweit: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug ohne Selbstbehalt.