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treppenlift-kosten.at

Förderung für einen Treppenlift in Tirol

Tirol bietet drei Wege: die Wohnhaussanierung – Alten- oder Behindertenmaßnahme (25 % Einmalzuschuss oder 35 % Annuitätenzuschuss), den pflegebedingten Zuschuss mit eigenen Höchstbeträgen für Treppenlifte und die Förderung für barrierefreien Umbau nach dem Tiroler Teilhabegesetz. Anträge können über das Sozialministeriumservice, die Pensionsversicherung oder die AUVA weitergeleitet werden (One-Stop-Shop).

Beim pflegebedingten Zuschuss werden für einen Etagenlift förderbare Kosten bis 17.000 Euro anerkannt, für einen Schachtlift bis 23.000 Euro; der Fördersatz richtet sich nach dem Einkommen. Diese Werte stammen aus der Richtlinie von 2017 – bitte vor dem Antrag die aktuelle Fassung erfragen. Ab 1.1.2027 wird laut Land Tirol die Förderung behinderungsbedingter Lifteinbauten zentral über die Abteilung Soziales abgewickelt.

Förderprogramme in Tirol

Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Wohnhaussanierung: Alten- oder Behindertenmaßnahme

Amt der Tiroler Landesregierung – Wohnbauförderung

Einmalzuschuss 25 % der förderbaren Kosten ODER Annuitätenzuschuss 35 % (der Anfangsbelastung eines Bankkredits, max. 12 Jahre). Förderbare Kosten bei Eigentümern max. 1.100 Euro/m² förderbarer Nutzfläche (95 m² für 1–2 Personen, 105 m² für 3, 120 m² ab 4 Personen); bei Mietern max. 34.000 Euro.

Was gefördert wird
Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse behinderter oder alter Menschen in bestehenden Wohnhäusern/Heimen, z. B. Grundrissänderungen, behindertengerechte Bäder, Haltegriffe, Türverbreiterung, Rampen; Richtlinie nennt als Beispiel 'Lifteinbau'. Treppenlift auf der Seite nicht wörtlich.
Voraussetzungen
Nachweis des Bedarfs (Attest, Behindertenausweis; Beispiel Pflegestufe 4); Hauptwohnsitz; unabhängig vom Gebäudealter; laut Richtlinie einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027; Einrichtungsgegenstände nicht förderbar.
Antrag
Einmalzuschuss: Ansuchen mit Rechnungen und Zahlungsbelegen spätestens 18 Monate nach Vollendung/Rechnungslegung; Annuitätenzuschuss: auch vorab mit Angeboten möglich.
Quelle
offizielle Seite · Seite zuletzt aktualisiert 31.01.2025; Richtlinie Ausgabe 01.09.2024 (https://tirol.gv.at/fileadmin/themen/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/downloads_2019/ws-richtlinie_01-09-2024.pdf); Abruf 21.10.2026
Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift ausdrücklich genannt

Pflegebedingter Zuschuss – Wohnraumanpassung (Umbau) und Hilfsmittel

Amt der Tiroler Landesregierung – Abteilung Pflege (Förderrichtlinie für betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen)

Höchstbeträge der förderbaren Kosten (Erstanpassung): Etagenlift 17.000 Euro, Schachtlift 23.000 Euro (nur wenn Etagenlift nicht vertretbar), Bad 9.000 Euro, Sonstiges 9.000 Euro; Fördersatz einkommensabhängig (z. B. Einzelperson netto bis 1.266 Euro: 60 %, bis 1.688 Euro: 44 %, bis 2.110 Euro: 33 %, bis 2.532 Euro: 15 %, bis 2.954 Euro: 10 %, bis 3.376 Euro: 7 %; +422 Euro je weiterer Person).

Was gefördert wird
Ausdrücklich Maßnahmen zum Überwinden von Niveauunterschieden wie Treppenlifte (Etagenlift/Schachtlift), Badumbau, sonstige pflegebedingte Anpassungen; Hilfsmittel (Rollstühle, Pflegebett, Hebelift).
Voraussetzungen
Bezug von Pflegegeld (Bundes- oder Landesrecht); altersbedingter Betreuungs-/Pflegebedarf (ab 65 angenommen); Hauptwohnsitz in Tirol; dringendes Wohnbedürfnis; Wiederholung frühestens nach 20 Jahren; kein Rechtsanspruch.
Antrag
Schriftlich (Formular 'Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ... Wohnraumumbaumaßnahmen, Hilfsmittel', Stand Feb. 2025) bei Land Tirol (Abt. Pflege oder Soziales) oder über SMS-Landesstelle, PVA, SVS, BVAEB, AUVA (One-Stop-Shop); spätestens 12 Monate nach Anschaffung/Rechnungsdatum, Vorab-Antrag mit Kostenvoranschlag möglich (vorläufige Zusage).
Kombinierbar
One-Stop-Shop mit SMS/PVA/AUVA – Mitfinanzierung durch mehrere Träger vorgesehen.
Quelle
offizielle Seite · Richtlinie beschlossen 27.06.2017, in Kraft 01.07.2017 (laut PDF); Infoseite https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/pflege/pflegefoerderung-und-beratungsstellen/pflegebedingter-zuschuss; Abruf 21.10.2026
Angaben unvollständigTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Förderung für den barrierefreien Umbau des Wohnraumes (§ 20 TTHG iVm § 6 Förder-Richtlinie)

Land Tirol – Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe (Tiroler Teilhabegesetz)

Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.

Was gefördert wird
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen (Mehrkosten) inkl. Wasser-/Elektroinstallation und Böden; Treppenlift nicht wörtlich genannt; Sanierungen der Bausubstanz und Einrichtung nicht förderbar.
Voraussetzungen
Behinderung nach § 3 lit. a TTHG; österr. Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung; Hauptwohnsitz in Tirol; dringendes Wohnbedürfnis, Eigenbedarf; nur notwendige, zweckmäßige, wirtschaftlich vertretbare Mehrkosten.
Antrag
Antrag spätestens 12 Monate nach Durchführung (Rechnungsdatum) bei der Förderstelle (BH bzw. Stadtmagistrat Innsbruck); Rechnung und Zahlungsnachweis im Original; Weiterleitung über SV/PVA/SMS möglich. Kontakt: Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, +43 512 508 2642, ikjh@tirol.gv.at.
Kombinierbar
One-Stop-Shop: Mitfinanzierung mit AUVA, ÖGK, SVS, BVAEB, PVA, BMASGPK (laut Transparenzportal als Förderungsgeber gelistet).
Quelle
offizielle Seite · Gültig ab 01.07.2018 unbefristet (Transparenzportal); Abruf 21.10.2026

Zusätzlich: Bund und Steuer

  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro, ab 50 % Grad der Behinderung, einkommensabhängig, Antrag vor dem Kauf.
  • Steuer: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar – für die Restkosten nach Förderung.
  • Nach Arbeitsunfall: AUVA – Treppenlifte sind ausdrücklich genannt.

Bundesprogramme im Detail

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung eines befugten Unternehmens (Schienenlänge ausweisen lassen)
  • Behindertenpass oder Pflegegeldbescheid
  • Meldezettel
  • Grundbuchauszug bzw. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters
  • bei Einkommensgrenzen: Einkommensnachweise

Häufige Fragen

Die Wohnhaussanierung (Alten- oder Behindertenmaßnahme: 25 % Einmalzuschuss oder 35 % Annuitätenzuschuss), den pflegebedingten Zuschuss (Treppenlift ausdrücklich genannt) und Zuschüsse nach dem Teilhabegesetz.

Ja: den Einmalzuschuss der Wohnhaussanierung bis 18 Monate nach Fertigstellung bzw. Rechnungslegung, den pflegebedingten Zuschuss und die Teilhabe-Förderung bis 12 Monate danach.

Laut Land Tirol werden behinderungsbedingte Lifteinbauten ab 1.1.2027 zentral über die Abteilung Soziales gefördert. Wer 2026 einbaut, sollte den Antrag noch nach den aktuellen Regeln stellen.

Die Wohnhaussanierung ist laut Richtlinie für Ansuchen bis 31.12.2027 einkommensunabhängig; beim pflegebedingten Zuschuss hängt der Fördersatz vom Einkommen ab.