Barrierefreies und altengerechtes Wohnen (Sanierungsförderung)
Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 15, Referat Sanierung und Revitalisierung
Einmaliger nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag 30 % der anerkannten Kosten; förderbare Kosten max. 30.000 Euro je Wohnung, bei Erwerbsminderung mind. 80 % oder ab Pflegestufe 4: max. 50.000 Euro; Personenaufzug als Einzelmaßnahme: förderbare Kosten max. 10.000 Euro je Wohnung bzw. Ein-/Zweifamilienhaus; Förderung erst ab anerkannten Kosten von 3.000 Euro.
- Was gefördert wird
- Ausdrücklich 'fest verankerte vertikale Hebehilfen und Treppenschrägaufzüge zur Überwindung von Treppenläufen über max. ein Geschoß', Rampen, Neuerrichtung/Adaptierung Personenaufzug, Türautomatik, Türverbreiterung, Schwellenbeseitigung, barrierefreie Sanitärräume; keine mobilen Rampen/Hebehilfen.
- Voraussetzungen
- Eigentümer:innen, Bauberechtigte, Verwalter, Mieter:innen/Wohnungseigentümer bei Maßnahmen in der Wohnung; Benützungsbewilligung; spätestens nach Sanierung Hauptwohnsitz; befugte Firmen; keine Einkommensgrenze genannt; einzelne Maßnahmen förderbar (keine durchgehende Barrierefreiheit nötig).
- Antrag
- NACH Durchführung, binnen 2 Jahren ab Datum der ältesten Rechnung, per Post/E-Mail/online an Landhausgasse 7, 8010 Graz, sanierung@stmk.gv.at; Unterlagen: Antrag, Grundbuchauszug, ggf. Nachweis 80 % EM bzw. Pflegestufe 4, Meldenachweise, ggf. Baubewilligung, Fotos, Baubeschreibung, Pläne, Rechnungen + Zahlungsnachweise.
- Kombinierbar
- Förderungen anderer Stellen (Bund, Gemeinde usw.) möglich, solange Summe ≤ förderfähige Kosten; nicht mit anderen Landesförderungen für dieselbe Maßnahme; nicht mit 'Umfassende Sanierung'/'Assanierung'; mit 'Kleine Sanierung' bzw. 'Umfassende energetische Sanierung' für andere Maßnahmen möglich.
- Quelle
- offizielle Seite · Förderungsrichtlinie Stand 1. Jänner 2025; FAQ 26.01.2026 (laut Seite); Richtlinie-PDF auch unter https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1030170/274505780.pdf; Abruf 21.10.2026