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treppenlift-kosten.at

Förderung für einen Treppenlift in Salzburg

Salzburg nennt den Treppenlift gleich in zwei Förderschienen ausdrücklich. Die Wohnbauförderung zahlt für die bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung 25 % der Kosten, höchstens 10.000 Euro pro Maßnahme – Voraussetzung ist Pflegegeld ab Stufe 3, ein Behindertenpass oder der Bezug einer Pension. Zusätzlich unterstützt die Unterstützungsstelle des Landes Menschen mit niedrigem Einkommen.

Ganz wichtig: Die Maßnahme muss vor der Auftragsvergabe online registriert werden – ohne Registrierung gibt es keine Förderung. Der eigentliche Antrag folgt nach Fertigstellung, innerhalb von 18 Monaten ab Registrierung. Der Mindestzuschuss beträgt 1.000 Euro.

Förderprogramme in Salzburg

Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift ausdrücklich genannt

Sanierungsförderung: Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung (S.WFG 2025)

Land Salzburg – Abteilung 10, Referat Wohnbauförderung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss, begrenzt mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten, max. 10.000 Euro je Maßnahme; Mindestzuschuss je Maßnahme 1.000 Euro.

Was gefördert wird
Ausdrücklich 'Errichtung eines Treppenliftes', barrierefreier Zugang (Rampen), Handläufe, Schwellenentfernung, Türverbreiterung und weitere bauliche Maßnahmen für barrierefreie Nutzung.
Voraussetzungen
Eine der Voraussetzungen: Pflegegeld ab Stufe 3; gültiger Behindertenpass; Bezug einer Pension/eines Ruhegenusses (oder Bezug innerhalb 6 Monaten). Keine Einkommensgrenze; Gebäudealter nicht maßgeblich; Hauptwohnsitz mind. 5 Jahre; befugte Unternehmen; Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte (bei Maßnahmen in der Wohnung).
Antrag
Online-Registrierung im ZEUS-Portal VOR Auftragsvergabe (sonst keine Förderung); Antragstellung über Online-Assistent innerhalb 18 Monaten ab Registrierung nach Fertigstellung; Auszahlung nach Förderzusicherung und vorhandenen Mitteln. Registrierung kann aus Budgetgründen geschlossen werden.
Kombinierbar
Getrennt kombinierbar mit 'alten- und behindertengerechter Ausstattung des Sanitärbereichs' (max. 4.500 Euro) und Personenlift-Förderung; Förderungen anderer Stellen laut Unterstützungsstelle bei deren Bemessung berücksichtigt.
Quelle
offizielle Seite · Folder 'Alters- und behindertengerechte Sanierung' Stand Juni 2025 (https://www.salzburg.gv.at/fileadmin/Dateien/Bauen-Wohnen/Publikationen/Folder-altersgerecht-barrierefrei.pdf); Abruf 21.10.2026
Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Sanierungsförderung: Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges

Land Salzburg – Abteilung 10, Referat Wohnbauförderung

Zuschuss max. 25 % der tatsächlichen Kosten; Höchstbetrag Neuerrichtung 19.000 Euro (+2.500 Euro je weiterem erschlossenen Keller-/Wohngeschoß); Umbau 7.500 Euro (+800 Euro je weiterem Geschoß).

Was gefördert wird
Personenaufzug in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen (nachträgliche Errichtung oder Umbau).
Voraussetzungen
Wohnhaus mit drei oberirdischen Geschoßen; Hauptwohnsitz; Registrierung vor Auftragsvergabe.
Antrag
Wie Sanierungsförderung (ZEUS-Registrierung vor Auftrag, Antrag binnen 18 Monaten).
Kombinierbar
Mit alten-/behindertengerechten Maßnahmen.
Quelle
offizielle Seite · Folder Stand Juni 2025; Abruf 21.10.2026
Angaben unvollständigTreppenlift ausdrücklich genannt

Unterstützung für behindertengerechte Adaptierung von Wohn- und Sanitärräumen (Förderrichtlinie Unterstützungsstelle)

Land Salzburg – Abteilung 3 Soziales, Referat 3/05 Behinderung und Inklusion (Unterstützungsstelle für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderungen)

Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.

Was gefördert wird
Ausdrücklich 'Stuhl/Plattform-Treppenlift', Rampen, Handläufe, schwellenfreie Dusche, barrierefreier Badumbau; außerdem Treppensteighilfen, Pflegebett, Patientenlift, Badewannenlift.
Voraussetzungen
Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg; erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung (S.THG) oder erhebliche altersbedingte Einschränkungen; monatliches Netto-Haushaltseinkommen max. 2.620 Euro (Einpersonenhaushalt, Stand 2026), +690 Euro je weiterer unterhaltsberechtigter Person bzw. +890 Euro bei Beeinträchtigung; Pflegegeld, 13./14. Bezug, Familienbeihilfe zählen nicht; subsidiär zu anderen Kostenträgern.
Antrag
Antrag VOR Realisierung der Maßnahme (nach Rechnung keine Förderung) beim Referat Behinderung und Inklusion, Fischer-von-Erlach-Straße 47, 5020 Salzburg, Tel. 0662 8042-3554, unterstuetzungsstelle@salzburg.gv.at; Kostenvoranschlag, Einkommensnachweise, ärztliche Unterlagen, Behindertenpass; Auszahlung nach Vorlage der Gesamtrechnung.
Kombinierbar
Ja, Förderungen anderer Entscheidungsträger werden bei der Bemessung berücksichtigt (Vermeidung Überfinanzierung).
Quelle
offizielle Seite · Richtlinie gültig ab 01.01.2026 (Zahl 20305-5/5020/402-2026); Abruf 21.10.2026

Zusätzlich: Bund und Steuer

  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro, ab 50 % Grad der Behinderung, einkommensabhängig, Antrag vor dem Kauf.
  • Steuer: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar – für die Restkosten nach Förderung.
  • Nach Arbeitsunfall: AUVA – Treppenlifte sind ausdrücklich genannt.

Bundesprogramme im Detail

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung eines befugten Unternehmens (Schienenlänge ausweisen lassen)
  • Behindertenpass oder Pflegegeldbescheid
  • Meldezettel
  • Grundbuchauszug bzw. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters
  • bei Einkommensgrenzen: Einkommensnachweise

Häufige Fragen

Die Wohnbauförderung zahlt 25 % der tatsächlichen Kosten, höchstens 10.000 Euro je Maßnahme (Mindestzuschuss 1.000 Euro).

Ja. Neben Pflegegeld ab Stufe 3 oder einem Behindertenpass reicht laut Land Salzburg auch der Bezug einer Pension bzw. eines Ruhegenusses.

Ohne vorherige Registrierung ist die Maßnahme laut Land Salzburg nicht förderbar. Deshalb: zuerst registrieren, dann bestellen.

Sie unterstützt einkommensschwache Menschen mit Beeinträchtigung oder altersbedingten Einschränkungen bei der Adaptierung – Stuhl- und Plattform-Treppenlifte sind ausdrücklich genannt. Antrag vor der Umsetzung, einen festen Betrag gibt es nicht.