Wohnhaussanierung – Behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen (§ 18 Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026)
Amt der Vorarlberger Landesregierung – Abteilung Wohnbauförderung (IIId)
Kredit in Höhe von 80 % der Kosten, max. 30.000,00 Euro; ODER nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss 40 % der Kosten, max. 7.500,00 Euro (Auszahlung nach Prüfung der Endabrechnung).
- Was gefördert wird
- Anlassbezogene bauliche behindertengerechte Adaptierung, 'insbesondere ein barrierefreier Umbau der Sanitärräume und der Einbau von Treppenliften'; nur Baukosten, keine Behelfe wie Badewannenhublifte.
- Voraussetzungen
- Nachweis: Pflegegeld ab Stufe 3 ODER SMS-Bescheid begünstigt behinderte Person ODER Arztbrief mit Diagnosen; Einkommensgrenzen (monatlich netto Haushalt): 1 Person 4.000 Euro, 2 Personen 7.000 Euro, ab 3 Personen 8.250 Euro – je begonnene 50 Euro Überschreitung −5 % Förderung; Pflegegeld zählt nicht als Einkommen; Staatsbürgerschaft/Gleichstellung; Eigentümer oder Mieter (Mieter nur Einmalzuschuss ohne Zustimmung zur Verbücherung).
- Antrag
- Antrag bei der Abteilung Wohnbauförderung (Landhaus, 6900/6901 Bregenz, T +43 5574 511 8080, wohnen@vorarlberg.at); maßgeblich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Antragseingangs (gilt für Anträge 01.07.2025–31.12.2026); Beratung und Unterstützung beim Antrag durch IfS Menschengerechtes Bauen, Hohenems, Tel. 05 1755 537.
- Kombinierbar
- Ausdrücklich 'unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen'.
- Quelle
- offizielle Seite · Richtlinie beschlossen 01.07.2025, gültig für Anträge 01.07.2025–31.12.2026 (https://vorarlberg.at/documents/302033/26773169/Wohnhaussanierungsrichtlinie%20Juli%202025_2026.pdf/4c0bb848-e7e4-92da-af66-1c615135a516); Abruf 21.10.2026