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treppenlift-kosten.at

Förderung für einen Treppenlift in Kärnten

In Kärnten hat sich die Förderung 2026 geändert: Die eigene Richtlinie „Förderung barrierefreier Maßnahmen“ ist mit 30.06.2026 ausgelaufen. Seit 01.07.2026 ist barrierefreies Wohnen als Abschnitt C in die Richtlinie 6 „Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen“ (2026–2028) integriert. Die konkreten Förderbeträge waren bei unserer Recherche nicht öffentlich abrufbar – wir ergänzen sie, sobald sie veröffentlicht sind.

Gut zu wissen: Für behinderungsbedingte und barrierefreie Maßnahmen entfällt laut Kärntner Wohnbauförderungsgesetz die sonst übliche Mindest-Gebäudealter-Grenze von 20 Jahren. Zusätzlich sieht das Kärntner Chancengleichheitsgesetz Zuschüsse zu Hilfsmitteln vor. Fragen Sie bei der Unterabteilung Wohnbau nach dem aktuellen Fördersatz, bevor Sie den Lift bestellen.

Förderprogramme in Kärnten

Angaben unvollständigTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Richtlinie 6 (2026–2028), Abschnitt C – Maßnahmen für barrierefreies Wohnen bei Eigenheimen oder Wohnungen (Nachfolger der RL 5 'Förderung barrierefreier Maßnahmen', ausgelaufen 30.06.2026)

Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 1, Unterabteilung Wohnbau

Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.

Was gefördert wird
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen (§ 25 Abs. 2 Z 6 K-WBFG 2017); die alte RL 5 förderte (I) vorbeugendes altersgerechtes Umbauen (äußere Erschließung, Maßnahmen in der Wohnung, Sanitär) und (II) bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderung (fachärztliche Bestätigung, Pflegegeld ab Stufe 3). Treppenlift in zugänglichen Quellen nicht wörtlich genannt.
Voraussetzungen
Laut K-WBFG: Hauptwohnsitz, befugte Unternehmer; bei Maßnahmen für Menschen mit Behinderung/pflegebedürftige Menschen und Barrierefreiheit entfällt die 20-Jahre-Baubewilligungsfrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. b K-WBFG). Weitere Details k. A.
Antrag
Bei der Förderstelle erfragen.
Quelle
offizielle Seite · Formularserver 'Richtlinien, Leistungsbeschreibungen & Formulare 2026 - 2028' des Landes Kärnten, Abteilung 1; alte RL laut Transparenzportal gültig bis 30.06.2026 (https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1044593.html); Abruf 21.10.2026
Angaben unvollständigTreppenlift ausdrücklich genannt

Zuschüsse zu Hilfsmitteln (§ 9 lit. b K-ChG)

Land Kärnten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz)

Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.

Was gefördert wird
'Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung'; Wohnraumumbau/Treppenlift nicht ausdrücklich genannt.
Voraussetzungen
Menschen mit Behinderung nach K-ChG; Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten (§ 5); Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung.
Antrag
Bei der Förderstelle erfragen.
Quelle
offizielle Seite · RIS Fassung 21.10.2026; Abruf 21.10.2026

Zusätzlich: Bund und Steuer

  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro, ab 50 % Grad der Behinderung, einkommensabhängig, Antrag vor dem Kauf.
  • Steuer: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar – für die Restkosten nach Förderung.
  • Nach Arbeitsunfall: AUVA – Treppenlifte sind ausdrücklich genannt.

Bundesprogramme im Detail

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung eines befugten Unternehmens (Schienenlänge ausweisen lassen)
  • Behindertenpass oder Pflegegeldbescheid
  • Meldezettel
  • Grundbuchauszug bzw. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters
  • bei Einkommensgrenzen: Einkommensnachweise

Häufige Fragen

Barrierefreies Wohnen wird seit 1.7.2026 im Rahmen der Richtlinie 6 (Abschnitt C) gefördert. Die Förderhöhe nennt die Unterabteilung Wohnbau (050536-31160).

Sie ist mit 30.06.2026 ausgelaufen und wurde in die neue Sanierungsrichtlinie übernommen.

Hilfsmittel-Zuschüsse nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, den Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice und die steuerliche Absetzbarkeit.