Richtlinie 6 (2026–2028), Abschnitt C – Maßnahmen für barrierefreies Wohnen bei Eigenheimen oder Wohnungen (Nachfolger der RL 5 'Förderung barrierefreier Maßnahmen', ausgelaufen 30.06.2026)
Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 1, Unterabteilung Wohnbau
Betrag nicht veröffentlicht – bei der Förderstelle erfragen.
- Was gefördert wird
- Maßnahmen für barrierefreies Wohnen (§ 25 Abs. 2 Z 6 K-WBFG 2017); die alte RL 5 förderte (I) vorbeugendes altersgerechtes Umbauen (äußere Erschließung, Maßnahmen in der Wohnung, Sanitär) und (II) bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderung (fachärztliche Bestätigung, Pflegegeld ab Stufe 3). Treppenlift in zugänglichen Quellen nicht wörtlich genannt.
- Voraussetzungen
- Laut K-WBFG: Hauptwohnsitz, befugte Unternehmer; bei Maßnahmen für Menschen mit Behinderung/pflegebedürftige Menschen und Barrierefreiheit entfällt die 20-Jahre-Baubewilligungsfrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. b K-WBFG). Weitere Details k. A.
- Antrag
- Bei der Förderstelle erfragen.
- Quelle
- offizielle Seite · Formularserver 'Richtlinien, Leistungsbeschreibungen & Formulare 2026 - 2028' des Landes Kärnten, Abteilung 1; alte RL laut Transparenzportal gültig bis 30.06.2026 (https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1044593.html); Abruf 21.10.2026