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treppenlift-kosten.at

Förderung für einen Treppenlift in der Steiermark

Die Steiermark fördert über die Sanierungsförderung „Barrierefreies und altengerechtes Wohnen“ mit einem Einmalzuschuss von 30 % der anerkannten Kosten – Treppenschrägaufzüge und fest verankerte Hebehilfen sind ausdrücklich genannt. Förderbar sind bis zu 30.000 Euro je Wohnung, bei 80 % Erwerbsminderung oder ab Pflegestufe 4 bis zu 50.000 Euro. Eine Einkommensgrenze ist nicht genannt.

Der Antrag wird nach der Durchführung gestellt – binnen zwei Jahren ab dem Datum der ältesten Rechnung. Daneben gibt es nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz einen Rechtsanspruch auf einen Kostenzuschuss für behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (Kosten abzüglich 20 % Eigenanteil, gedeckelt) über die Bezirkshauptmannschaft. Beide Landesförderungen für dieselbe Maßnahme lassen sich laut Wohnbau-Richtlinie nicht kumulieren – vorher klären, welche günstiger ist.

Förderprogramme in der Steiermark

Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift ausdrücklich genannt

Barrierefreies und altengerechtes Wohnen (Sanierungsförderung)

Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Abteilung 15, Referat Sanierung und Revitalisierung

Einmaliger nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag 30 % der anerkannten Kosten; förderbare Kosten max. 30.000 Euro je Wohnung, bei Erwerbsminderung mind. 80 % oder ab Pflegestufe 4: max. 50.000 Euro; Personenaufzug als Einzelmaßnahme: förderbare Kosten max. 10.000 Euro je Wohnung bzw. Ein-/Zweifamilienhaus; Förderung erst ab anerkannten Kosten von 3.000 Euro.

Was gefördert wird
Ausdrücklich 'fest verankerte vertikale Hebehilfen und Treppenschrägaufzüge zur Überwindung von Treppenläufen über max. ein Geschoß', Rampen, Neuerrichtung/Adaptierung Personenaufzug, Türautomatik, Türverbreiterung, Schwellenbeseitigung, barrierefreie Sanitärräume; keine mobilen Rampen/Hebehilfen.
Voraussetzungen
Eigentümer:innen, Bauberechtigte, Verwalter, Mieter:innen/Wohnungseigentümer bei Maßnahmen in der Wohnung; Benützungsbewilligung; spätestens nach Sanierung Hauptwohnsitz; befugte Firmen; keine Einkommensgrenze genannt; einzelne Maßnahmen förderbar (keine durchgehende Barrierefreiheit nötig).
Antrag
NACH Durchführung, binnen 2 Jahren ab Datum der ältesten Rechnung, per Post/E-Mail/online an Landhausgasse 7, 8010 Graz, sanierung@stmk.gv.at; Unterlagen: Antrag, Grundbuchauszug, ggf. Nachweis 80 % EM bzw. Pflegestufe 4, Meldenachweise, ggf. Baubewilligung, Fotos, Baubeschreibung, Pläne, Rechnungen + Zahlungsnachweise.
Kombinierbar
Förderungen anderer Stellen (Bund, Gemeinde usw.) möglich, solange Summe ≤ förderfähige Kosten; nicht mit anderen Landesförderungen für dieselbe Maßnahme; nicht mit 'Umfassende Sanierung'/'Assanierung'; mit 'Kleine Sanierung' bzw. 'Umfassende energetische Sanierung' für andere Maßnahmen möglich.
Quelle
offizielle Seite · Förderungsrichtlinie Stand 1. Jänner 2025; FAQ 26.01.2026 (laut Seite); Richtlinie-PDF auch unter https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1030170/274505780.pdf; Abruf 21.10.2026
Betrag laut offizieller QuelleTreppenlift nicht ausdrücklich genannt

Kostenzuschuss für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7 LEVO-StBHG 2015)

Land Steiermark – Bezirksverwaltungsbehörde (Steiermärkisches Behindertengesetz)

Notwendige Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich 20 % Eigenleistungsanteil, begrenzt mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gem. § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a StBHG (Richtsatz alleinstehend Unterstützte laut Richtsatzverordnung: 849 Euro → rechnerisch max. 33.960 Euro); neuerlicher Zuschuss für gleiche Änderung frühestens nach 5 Jahren; in Härtefällen höher möglich (§ 6 Abs. 5 StBHG).

Was gefördert wird
Bauliche Maßnahmen beim Neubau, Zubau und bei Änderungen von Wohnungen/Wohnhäusern, die aufgrund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind (Treppenlift nicht wörtlich genannt, fällt aber typischerweise darunter – Einzelfall).
Voraussetzungen
Mensch mit Behinderung nach StBHG; Wohnung/Wohnhaus in der Steiermark als Hauptwohnsitz; Rechtsanspruch auf Bescheid ('ist ... zuzuerkennen' bei Hilfsmitteln).
Antrag
Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde mit Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und Kosten sowie Hauptwohnsitznachweis.
Quelle
offizielle Seite · RIS Fassung 21.10.2026 (zuletzt geändert LGBl. Nr. 73/2026); Richtsatz-VO https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000056; Abruf 21.10.2026

Zusätzlich: Bund und Steuer

  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro, ab 50 % Grad der Behinderung, einkommensabhängig, Antrag vor dem Kauf.
  • Steuer: ab 25 % Grad der Behinderung oder bei Pflegegeldbezug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar – für die Restkosten nach Förderung.
  • Nach Arbeitsunfall: AUVA – Treppenlifte sind ausdrücklich genannt.

Bundesprogramme im Detail

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung eines befugten Unternehmens (Schienenlänge ausweisen lassen)
  • Behindertenpass oder Pflegegeldbescheid
  • Meldezettel
  • Grundbuchauszug bzw. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters
  • bei Einkommensgrenzen: Einkommensnachweise

Häufige Fragen

30 % der anerkannten Kosten; anerkannt werden bis 30.000 Euro je Wohnung, bei 80 % Erwerbsminderung oder ab Pflegestufe 4 bis 50.000 Euro.

Für die Wohnbau-Förderung „Barrierefreies und altengerechtes Wohnen“ ist keine Einkommensgrenze genannt.

Nach der Durchführung, spätestens zwei Jahre nach der ältesten Rechnung, bei der Abteilung 15 (sanierung@stmk.gv.at).

Für Menschen mit Behinderung gibt es über die Bezirkshauptmannschaft einen Kostenzuschuss für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen: die Kosten abzüglich 20 % Eigenanteil, gedeckelt mit dem 40-Fachen eines Richtsatzes.