Soziale Rehabilitation: Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen (§ 4 Abs. 1 Z 4 Bgld. Chancengleichheitsverordnung)
Amt der Burgenländischen Landesregierung (Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz)
Für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 (Kommunikationshilfsmittel, Blindenschulungen, Wohnungsausstattung) jährlich kumulativ max. 6.000 Euro; Zuschuss = notwendige Kosten/Restkosten abzüglich eines einkommensabhängigen Kostenbeitrags (Differenz Familiennettoeinkommen zu Höchstsätzen nach § 13 Abs. 2 Bgld. SUG).
- Was gefördert wird
- 'Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen'; Treppenlift nicht wörtlich genannt.
- Voraussetzungen
- Mensch mit Behinderung nach Bgld. ChG; Eigenheim/Wohnung als Hauptwohnsitz; einkommensabhängiger Kostenbeitrag.
- Antrag
- Antrag beim Land Burgenland mit Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und Kosten sowie Hauptwohnsitznachweis (Amt der Bgld. Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt).
- Quelle
- offizielle Seite · RIS Fassung 21.10.2026 (VO in Kraft ab 01.10.2024); Abruf 21.10.2026