Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen (§§ 22–24 BBG)
Sozialministeriumservice (SMS) / BMASGPK
Maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds: 6.000 Euro; pro Vorhaben nur eine Förderung; kein Rechtsanspruch.
- Was gefördert wird
- Konkrete behinderungsbedingte Vorhaben, z. B. 'behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Personen im Rollstuhl', PKW-Adaptierung, Assistenzhund. Treppenlift nicht ausdrücklich genannt, fällt aber unter Wohnungsadaptierung (Einzelfallprüfung).
- Voraussetzungen
- Grad der Behinderung mind. 50 %; Wohnsitz/ständiger Aufenthalt in Österreich; monatliches Nettoeinkommen unter Einkommensgrenze (2026 z. B. alleinlebend max. 2.616,78 Euro); soziale Notlage; Aufwendungen der täglichen Lebensführung (z. B. Wartungskosten) nicht förderbar; SMS prüft vorrangige andere Kostenträger.
- Antrag
- Antrag direkt beim Sozialministeriumservice (Landesstelle) oder bei einem Träger der Rehabilitation – VOR Durchführung des Vorhabens. Unterlagen: amtlicher Nachweis der Behinderung (Behindertenpass, Pflegegeldbescheid, Bescheid erhöhte Familienbeihilfe) oder ärztliche Atteste, Einkommensnachweis, Kostenvoranschläge befugter Fachleute.
- Kombinierbar
- Ja, nachrangig: SMS prüft, ob und in welcher Höhe andere Kostenträger (Länder, PVA, AUVA) beitragen; typischerweise Restfinanzierung neben Landesförderungen.
- Quelle
- offizielle Seite · Letzte Aktualisierung 11.03.2026 (laut Seite); Abruf 21.10.2026